
Kostenübernahme der Unterbringung
Zur Entlastung haben pflegende Angehörige Anspruch auf Kostenübernahme
von 28 bis 42 Tagen im Jahr.
Nach
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sind die staatlichen und
kommunalen Sozialhilfeträger und die Pflegekassen gesetzlich
verpflichtet die Kosten für die Unterbringung zu tragen.
Zuständig sind in Baden-Württemberg die Landratsämter der Wohnorte und
in Bayern die Sozialverwaltung der Bezirke.
Vor dem ersten Aufenthalt erfolgt im Elterngespräch eine ausführliche
Information über die Kostenübernahme und Beantragung.